
Buchführung muss zuverlässigen Einblick in Ablauf aller Geschäfte geben
Einzelhändler sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen (§ 238 Abs. 1 S. 1 HGB). Dies stellte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.12.2014, Az.: X R 42/13, klar. Werde dabei eine PC-Kasse verwendet, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, seien die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Die Finanzverwaltung könne dann im Rahmen einer Außenprüfung nach § 147 Abs. 6 AO auf die Kasseneinzeldaten zugreifen.