
Bundesverwaltungsgericht: Bei Versorgungsehe zählen auch subjektive Umstände
Als Versorgungsehe wird eine Ehe bezeichnet, von der aufgrund ihrer Kürze vermutet wird, sie sei nur geschlossen worden, um eine Witwenrente für den überlebenden Partner zu sichern.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte nun folgenden Fall zu entscheiden:
Seit 6 Jahren hatte ein Paar in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt, über eine Hochzeit zwar gesprochen, diese aber trotz bestehender Verlobung immer wieder aufgeschoben. Dann wurde bei dem verbeamteten Mann eine lebensbedrohliche Krankheit diagnostiziert. Da die Behandlung gut anschlug, heiratete das Paar. Knapp zwei Monate später verstarb jedoch der Ehemann aufgrund von Komplikationen bei der Behandlung.
Der Arbeitgeber des Ehemannes wollte der Witwe kein Witwengeld nach § 19 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) zahlen, da es sich um eine Versorgungsehe gehandelt habe, die kürzer als ein Jahr andauerte. Dagegen klagte die Witwe. In erster Instanz verlor sie, auch das Oberverwaltungsgericht verneinte ihren Anspruch. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen beurteilt den Fall nun anders.
Neben den objektiven, äußeren Umständen sind auch die subjektiven Umstände der Ehe zu berücksichtigen. In diesem Fall bestand schon seit mehreren Jahren die Absicht, die Ehe zu schließen, es wurden sogar schon Vorbereitungen hierfür getroffen. Zu diesem Zeitpunkt war die Erkrankung noch nicht bekannt.
Da die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichten, um den Zweck der Heirat eindeutig zu beurteilen, wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.