Nächtlicher Sturz im Hotelzimmer ist kein Arbeitsunfall!

28.02.16 - Rechtsanwältin Petra Rost

Das Sozialgericht Düsseldorf hat am 05.11.2015 (Aktenzeichen: S 31 U 427/14 Quelle: juris Logo) entschieden, dass ein Sturz beim nächtlichen Toilettengang im Hotelzimmer auf einer Dienstreise nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Der 60-jährige Diplom-Ingenieur (Kläger) übernachtete während einer Dienstreise in einem Hotel in Lübeck. Er sei nachts in seinem Hotelzimmer aufgestanden, um zur Toilette zu gehen. Er habe sich mit beiden Füßen im Bettüberwurf verhakt und sei dabei rückwärts gestürzt. Bei dem Sturz habe er sich einen Bruch eines Wirbelkörpers zugezogen. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall und eine Entschädigung ab, da das nächtliche Aufstehen dem sog. eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sei. Einer derartigen Sturzgefahr sei er auch in seinem privaten Lebensbereich regelmäßig ausgesetzt. Der Kläger wandte sich mit dem Argument dagegen, dass er sich bei Dienstreisen in unbekannter Umgebung aufhalte und hiermit eine besondere Gefahr verbunden sei. Nach Auffassung des Sozialgerichts hat der Unfall keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gehabt. Die Nachtruhe im Hotelzimmer und die damit zusammenhängenden Verrichtungen würden grundsätzlich nicht mehr zum vom Versicherungsschutz umfassten Bereich gehören. Eine Ausnahme sei nicht ersichtlich. Wenn ein...

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Z u m J a h r e s w e c h s e l

30.12.15 - Rechtsanwältin Susan Wittig

»Im Grunde sind es immer die Verbindungen mit Menschen, die dem Leben seinen Wert geben.«(Wilhelm von Humboldt) Herzlichen Dank für die vertrauensvolle Zusammenarbeit in diesem Jahr! Das Team der FHR Rechtsanwälte


Der Weihnachtsmann kommt in den Knast

21.12.15 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Lieber guter Weihnachtsmann, jetzt ist´s soweit, jetzt bist du dran. Mein Chef ist nämlich Rechtsanwalt. Der klagt dich an, der stellt dich kalt.   Schon seit vielen hundert Jahren, bist du nun durch das Land gefahren, ohne Nummernschild und Licht. Auch TÜV und ASU gab es nicht.   Dein Schlitten eignet sich nur schwer, zur Teilnahme am Luftverkehr. Es wird vor Gericht zu klären sein: Besitzt du ´nen Pilotenschein?   Durch den Kamin ins Haus zu kommen, ist rein rechtlich streng genommen Hausfriedensbruch – Einbruch sogar. Das gibt Gefängnis, das ist klar.   Und stiehlst du nicht bei den Besuchern, von fremden Tellern Obst und Kuchen? Das wird bestraft, das muss man ahnden. Die Polizei lässt nach dir fahnden.   Es ist auch allgemein bekannt, du kommst gar nicht aus diesem Land. Wie man so hört, steht wohl dein Haus am Nordpol, also sieht es aus, als kämmst du nicht aus der EU. Das kommt zur Klageschrift dazu!   Hier kommt das Deutsche Recht zum Tragen. Ein jeder Richter wird sich fragen, ob deine Arbeit rechtens ist, weil du ohne...

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Rechtsfachwirt/in oder Rechtsanwaltsfachangestellte/r gesucht

30.11.15 - Rechtsanwältin Petra Rost

Wir suchen ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Mitarbeiter/in als        Rechtsfachwirt/in bzw. Rechtsanwaltsfachangestellte/n zur unbefristeten Anstellung in Vollzeit oder Teilzeit in unserer Kanzlei. Wir bieten Ihnen attraktive Arbeitsbedingungen in einem sehr guten Team. Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte per E-Mail an: p.rost@fhr-anwaelte.de oder per Post an FHR-Rechtsanwälte, Thälmannstraße 4, 99974 Mühlhausen, Tel. 03601-85123 


Aufregung um das Kindergeld!

13.11.15 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Ab 2016 müssen Eltern beim Kindergeldantrag der Familienkasse ihre eigene Steuer-Identifikationsnummer und auch die ihres Kindes angeben. Dies ist eine gesetzliche Voraussetzung für den Erhalt von Kindergeld, welche eine doppelte Auszahlung verhindern soll. Die Behörden informieren die Eltern nicht über die Änderung. Daher kommt es derzeit zu panikartigen Zuständen bei „WhatsApp & Co.“, jedoch völlig unnötig. Richtig ist, dass die Eltern diese Nummern schriftlich bei der Familienkasse angeben müssen. Es gibt aber eine Übergangfrist für das gesamte Jahr 2016, in welcher die Nummern nachgereicht werden können. Die Familienkassen werden im Laufe des kommenden Jahres auch die Familien anschreiben, von denen noch nicht die vollständigen Daten vorliegen. Daher muss in den meisten Fällen im Moment nichts veranlasst werden. Erst wenn bis 2017 die Steuer-Identifikationsnummer nicht vorliegt, kann es zur Unterbrechung der Kindergeldzahlung kommen. Da ohne Vorlage der Nummer die gesetzliche Grundlage für die Zahlung des Kindergeldes fehlt, kann die Zahlung rückwirkend zum 01. Januar 2016 aufgehoben werden. Dann drohen Rückzahlungen. Die sog. Steuer-IdNr (nicht verwechseln mit der Steuernummer!) hat das Finanzministerium seit 2008 für alle Bundesbürger eingeführt und mitgeteilt. Man findet sie...

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Kindergeld bei Auslandstudium

4.11.15 - Rechtsanwältin Petra Rost

Der BFH hat entschieden, dass Eltern für ein Kind, das sich während eines mehrjährigen Studiums außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums aufhält, weiterhin Kindergeld beziehen können, wenn das Kind einen Wohnsitz im Haushalt der Eltern beibehält. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit chinesischer Herkunft. Sein 1994 geborener Sohn absolvierte nach dem Ende seiner schulischen Ausbildung zunächst einen einjährigen Sprachkurs in China und entschied sich nach dessen Ende für ein im September 2013 beginnendes vierjähriges Bachelorstudium in China. Während des Studiums wohnte der Sohn in einem Studentenwohnheim. Verwandtschaftliche Beziehungen bestanden am Studienort nicht. In den Sommersemesterferien 2013 und 2014 kehrte der Sohn für jeweils ca. sechs Wochen nach Deutschland zurück und war während dieser Zeiten in der elterlichen Wohnung in seinem Kinderzimmer untergebracht. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab September 2013 auf, da sie davon ausging, dass der Sohn seinen Wohnsitz vom Inland nach China verlegt habe. Das FG Nürnberg hatte der Klage stattgegeben. Gegen die Entscheidung legte die Familienkasse Revision ein. Der BFH hat die Revision zurückgewiesen. Voraussetzung eines Kindergeldanspruchs sei u.a., so der BFH, dass das Kind einen...

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Kein Rabatt für Kinderbetreuung

4.10.15 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Das Bundessozialgericht hat in einem für Familien mit Spannung erwarteten Urteil entschieden, dass das derzeitige Sozialkassensystem den Belangen von eltern für die Kindererziehung und Kinderbetreuung genügt. Der Gesetzgeber sei weder gehalten noch verpflichtet, Eltern über die bereits möglichen Entlastungen hinaus durch eine Beitragssenkung in der Renten- und Krankenversicherung zu entlasten.  Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Sozialversicherungsrechts einen weiten sozialpolitischen Spielraum. Er bewegt sich innerhalb der Grenzen dieses Gestaltungsspielraums, wenn er den Aufwand für die Betreuung und Erziehung von Kindern in verschiedenen Regelungen des Leistungsrechts berücksichtigt. Zu nennen sind insoweit in erster Linie die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Einen unzureichenden Ausgleich der Interessen, der auf eine Verfassungswidrigkeit hindeuten wurde, erblickten die Richter nicht, weshalb auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unterblieb. Die Frage, ob das derzeitige Sozialsystem den Interessen kinderbetreueunder Familien aus verfassungsrechtlicher Sicht genügt, wird wohl hoffentlich das Bundesverfassusggericht entscheiden. Dei Verfassungsbeschweder steht dem Kläger nach Urteilszustellung noch offen. zur Pressemitteilung des BSG vom 30. September 2015 Az.: B 12 KR 15/12 R


Eine verspätete Ratenzahlung allein begründet noch keine Insolvenzanfechtung!

30.08.15 - Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) Katja Giese

Regelmäßig kommt § 133 InsO zum Einsatz, wenn Insolvenzverwalter vermeintlich gläubigerbenachteiligende Zahlungen des Schuldners zurückfordern. Hat ein Gläubiger eine Zahlung des später insolvent gewordenen Schuldners erhalten, muss er bis zu 10 Jahre bangen, dass er die Zahlung zurückerstatten muss. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner die übrigen Gläubiger benachteiligen wollte und der Zahlungsempfänger den Vorsatz des Schuldners kannte. In vielen Fällen wird diese Kenntnis bereits vermutet, nämlich wenn dem Gläubiger bekannt war, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass dessen Handlung die Gläubigergemeinschaft benachteiligt.      Der BGH hat in seinem Urteil vom 30.04.2015 klargestellt, dass für eine solche Vermutung weder eine vereinbarte Ratenzahlung, noch das Nichtbegleichen einer relativ geringfügigen Forderung trotz mehrerer Mahnungen allein ausreichend sind. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Schuldner eine Forderung von rund 1.200,00 EUR erst nach mehreren Mahnungen und Einschaltung eines Inkassounternehmens in zwei Raten teilweise gezahlt. Zwischenzeitlich stellten zwei Krankenkassen Insolvenzanträge und zuletzt der Schuldner einen eigenen Insolvenzantrag. Der sodann eingesetzte Insolvenzverwalter hat die vom Schuldner geleisteten Teilzahlungen angefochten. Vor dem Amtsgericht erhielt er noch Recht, jedoch wies das Landgericht auf die...

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Keine GEMA Pflicht für Zahnarztpraxen

18.06.15 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

Der Bundesgerichtshof hat am gestrigen Donnerstag eine weitreichende Entscheidung zur Frage getroffen, ob das Abspielen von Hintergrundmusik in einer Zahnarztpraxis vergütungspflichtig ist, d.h. Zahlungen an die GEMA als Verwertungsgesellschaft zu leisten sind. Vielen Unternehmers dürften sicherlich die überraschenden Besuche von (Kontroll-)Mitarbeitern bekannt sein, die überraschend im Betrieb erscheinen und bei der Wiedergabe von Musik in den Geschäftsräumen den Inhaber auf die Zahlungspflicht hinweisen. Kurz zeite später wird dann eine Vergütungsvereinbarung übersandt, aus der sich vermeintliche Zahlungspflichtigkeit ergibt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist.  Der Bundesgerichtshof war bei seinem Urteil allerdings an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2012 gebunden, die ebenfalls im Sinne des betroffenen Zahnarztes ausfiel. Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 ist zu entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe jedenfalls voraussetzt, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt. Mit diesen rechtlichen Ausführungen zum relevnaten Personenkreis dürften praktisch viele Gewerbetreibende in ihren Verkaufsräumen kostenfrei Hintergrundmusik (aus dem Radio) abspielen. zur Pressemitteilung...

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Fahrschulen dürfen nicht mit Anmeldegebühren werben

7.05.15 - Rechtsanwalt Alexander Lamczyk

so sieht es zumindest das Landgericht Wiesbaden und bezeichnete eine entsprechende Werbung einer betroffenen Fahrschule als irreführend und damit wettbewerbswidrig. Nach den gesetzlichen Bestimmungen dürfen Fahrschulen nur mit den hierfür vorgesehnen Begrifflichkeiten und der vorgegebenen Ausgestaltung des Preisaushanges werben. Die Angabe des Entgelts für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts darf nur mit dem Begriff „Grundbetrag” erfolgen. Die Verwendung dieses Begriffs ist zwingend, eine Abweichung von dem Muster ist unzulässig.   zum Urteil 19. Dezember 2014 – Az.: 13 O 38/14 im Volltext