Das Ende der steuerlichen Absetzbarkeit von Scheidungskosten

 

Gemäß § 33 Einkommenssteuergesetz (EStG) sind außergewöhnliche Belastungen von der Einkommenssteuer abzugsfähig.

Darunter fallen grundsätzlich auch Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits. Die frühere Vorschrift wurde durch die Finanzämter dahingehend ausgelegt, dass nur Verfahrens- bzw. Prozeßkosten für die eigentliche Ehescheidung und den Versorgungsausgleich als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden. Ein Steuerpflichtiger erstritt beim Bundesfinanzhof dann mit Urteil vom 12.05.2011, dass sämtliche im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren erwachsene Kosten zwangsläufig entstehen und damit absetzbar sind. Da dies dem Finanzministerium mißfiel, erging ein Nichtanwendungserlass vom 20.12.2012.

Aufgrund weiterer finazgerichtlicher Verfahren entschied u.a. das FG Düsseldorf im Sinne des BFH, dass sämtliche, im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren erwachsene Kosten, absetzbar sind. Nunmehr hat der Gesetzgeber diesen Streitigkeiten ein Ende bereitet und § 33 Abs. 2 EStG ergänzt. Danach sind ab 2013 Verfahrens- und Prozeßkosten nur noch abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige anderenfalls Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Aufgrund der unbestimmten Rechtsbegriffe wird es neue Auslegungsstreitigkeiten geben. Letztlich wird die Abzugsfähigkeit von Prozeß- und Verfahrenskosten aber in nahezu allen Fällen leerlaufen. Bis 2012 kann über die Absetzbarkeit noch gestritten werden, ab Januar 2013 wird es praktisch nicht mehr möglich sein.

Damit ist eine Steuererhöhung erfolgt, die kaum jemand bemerkt hat!