
Datenschutz – Einsichtsrecht des Betriebsrats in Gehaltslisten aller Arbeitnehmer
Mit Beschluss vom 9.2.2016 hat das LAG Schleswig-Holstein, Az.: 1 TaBV 43/15, entschieden, dass einem Betriebsrat das Einsichtsrecht in die Gehalts- und Bruttolohnlisten aller Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten aus § 80 Abs. 2, Satz 2 BetrVG zusteht, auch wenn der Betriebsrat nicht für sämtliche Arbeitnehmer des Unternehmens zuständig ist.
In der Begründung führt das Gericht u.a. aus:
„Zu den Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2, Satz 2 BetrVG gehören namentlich auch die in § 80 Abs. 1 genannten allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats. Nach § 80 Abs. 1, Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat die allgemeine Aufgabe darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Dieses Überwachungsrecht umfasst das gesamte zu Gunsten der Arbeitnehmer geschaffene normative Recht, einschließlich des Richterrechts. Hierzu zählt auch der Gleichbehandlungsgrundsatz.
Das Einsichtsrecht besteht allerdings nur, soweit es zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Auch diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Einsichtnahme in die Gehaltslisten sämtlicher Arbeitnehmer des Unternehmens mit Ausschluss der leitenden Angestellten dient der Überprüfung, ob die Arbeitgeberin den Gleichbehandlungsgrundsatz im Unternehmen wahrt.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nach der Rspr. des BAG grds. unternehmensbezogen. Eine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern verschiedener Betriebe ist nur aus sachlichen Gründen zulässig, die vom Arbeitgeber darzulegen sind.“