Datenschutz geht auch bei polizeilichen Anfragen vor

Die Anfrage kam schriftlich.

In einem Ermittlungsverfahren forderte bat die Polizei mittels umfangreichen Fragebogens einen Arbeitgeber zur Auskunfterteilung zu den Einkommensverhältnissen eines ehemaligen(!) Arbeitnehmers. Aus dem Fragenkatalog und den abgefragten Details zur Einkommenshöhe konnte vermutet werden, dass gegen den ehemaligen Arbeitnehmer wohl wegen Unterhaltspflichtverletzung ermittelt wurde.

Die Verunsicherung beim Arbeitegeber war groß, denn ganz bedenkenlos wollte er die Daten nicht so einfach herausgeben. Den Fragebogen beantwortete er nicht.

Und das war richtig so.

Es besteht nicht nur keine Pflicht, Anfragen der Polizei zu beantworten, sondern es ist sogar verboten, die Daten gegenüber Dritten preis zu geben. Nur da, wo es die Gesetze ausdrücklich erlauben, dürfen Daten herausgegeben werden. Eine Pflicht zur Mitteilung gibt es auch, wenn der Arbeitgeber durch einen richterlichen Beschluss zur Herausgabe der Daten verpflichtet wird. Letzteres dürfte selten sein, da auch hier das Gesetz enge Grenzen setzt.

Hätte der Arbeitgeber die Daten herausgegeben, hätte es vielleicht noch einen kleinen unangenehmen Nachschlag gegeben. Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen werden mit Bußgeldern bis zu 300.000,00 EUR geahndet. Der Fall des tschechischen Hausbesitzers vom Dezember 2014 ist vielleicht noch in Erinnerung, der zwar mit Videokameras die Täter für Sachbeschädigungen an seinem Haus ermitteln konnte, nachfolgend aber wegen der Überwachung der öffentlichen Straße vor dem Haus nach einer Anzeige eines Täters ein Bußgeld erhielt und der Europäische Gerichtshof die Rechtmäßigkeit dieses Bußgeldes bestätigte.

Gegebenfalls hätte sich der Arbeitgeber durch die Auskunft an die Polizei selbst belastet, weil er die Daten zum ehemaligen Arbeitnehmer vielleicht schon hätte längst löschen müssen.

weiterführend die Entscheidung des EuGH (C-212/13) vom 11. Dezember 2014