
Dauer der Nutzungsausfallentschädigung
Kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Kosten der Ersatzbeschaffung nicht vorfinanzieren und wurde die gegnerische Haftpflichtversicherung auf diesen Umstand frühzeitig hingewiesen, besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die tatsächliche Dauer des Nutzungsausfalls. Auf eine etwaige Schätzung der Wiederbeschaffungsdauer durch einen Sachverständigen kommt es mithin nicht an.
LG Saarbrücken, Urteil vom 14.02.2014 – 13 S 189/13 –