Dauernachtschicht 30% Zuschlag?

Bislang hielt die Rechtsprechung einen Zuschlag von 25% bzw. die Gewährung freier bezahlter Tage für einen angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit gemäß §6 Abs.5 ArbZG.Erfolgt die Tätigkeit aber ausschließlich als Dauernachtschicht so ist wegen der besonderen Belastung auch ein Zuschlag von 30% gerechtfertigt.Die trifft aber nicht zu, bei lediglich nächtlichem Bereitschaftsdienst oder wenn nur teilweise volle Arbeitsleistung in den Nachtstunden erbracht wird.

Fazit: Man sollte genau auf den Einzelfall schauen.

BAG vom 09.12.2015 10 AZR 423/14