
Der Gesellschafterliste nach der Novelle des Geldwäschegesetzes
Nach dem Geldwäschegesetz (Novelle 26.6.2017) haben die Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften sowie Treuhänder bestimmter Rechtsgestaltungen ab dem 1.10.2017 die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister über ihre „wirtschaftlich Berechtigten“.
Im Zuge der neuen Regelungen wurde auch die Regelung des § 40 GmbHG zur Gesellschafterliste geändert. § 40 GmbHG sieht nunmehr vor, dass für jeden Geschäftsanteil, der in der Liste ausgewiesen ist, angegeben werden muss, wie hoch die prozentuale Beteiligung des Anteils bezogen auf das Stammkapital ist. Zudem muss zu jedem Gesellschafter angegeben werden, wie hoch seine prozentuale Gesamtbeteiligung im Verhältnis zum Stammkapital ist, so dass bei Gesellschaftern, die mehrere Geschäftsanteile halten, auch die Gesamtbeteiligung prozentual ausgewiesen werden muss.
Ergänzend sieht § 8 EGGmbHG vor, dass die neuen Regelungen des § 40 GmbHG auf Gesellschaften, die am 26.6.2017 bereits im Handelsregister eingetragen sind, mit der Maßgabe Anwendung findet, dass die geänderten Anforderungen erst dann zu beachten sind, wenn aufgrund einer Veränderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen ist. Bereits eingereichte Gesellschafterlisten sind somit nicht abzuändern.