
Der Mindestlohn – Haftung des Geschäftsführers!
Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland sind seit dem 01.01.2015 verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern ein Mindestentgelt von 8,50 EUR brutto je Zeitstunde zu zahlen.
Nach § 266a Abs. 1 StGB ist der Arbeitgeber strafbar, wenn er der Einzugsstelle vorsätzlich Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthält. Das strafrechtliche Gebot, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen, wendet sich nicht nur an den Arbeitgeber – also die GmbH -, sondern nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch an den Geschäftsführer.
Der Tatbestand des § 266a StGB wird durch den Geschäftsführer verwirklicht, wenn er Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht im Fälligkeitszeitpunkt an den zuständigen Sozialversicherungsträger abführt. Dies gilt auch für den Fall, dass nur ein Teil des Lohns, mithin also weniger als das Mindestentgelt von 8,50 EUR brutto je Zeitstunde, gezahlt wird (vgl. schon BGH, Urteil vom 16.05.2000, Az.: VI ZR 90/99).
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz sind zudem bußgeldbewehrt und können mit Geldbußen bis zu 500.000,- EUR geahndet werden. Jeder Arbeitgeber ist – in eigenem Interesse – gehalten, sich über das Mindestlohngesetz zu informieren und seinen Verpflichtungen nachzukommen.