
Der Winter naht …
und damit einhergehend kann es durchaus zu Streitgkeiten wegen der Räum- und Streupflicht kommen. Prinzipiell sind die Gemeinden selbst verpflichtet, um der eigenen Verkehrssicherungspflicht zu genügen, die öffentliche Wege, Plätze und Straßen vom Schnee zu räumen und zu streuen. Die Pflicht wird häufig in zulässiger Weise auf die Grundstückseigentümer abgewälzt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Würtemberg hat am gestrigen Dienstag entschieden, dass Gemeinden die Räum- und Streupflicht bei einseitigen Gehwegen auf direkte Anlieger beschränken können; gegenüberliegende Anlieger also außen vor bleiben.
Hintergrund war wie fast immer ein Streit unter Nachbarn. Der unmittelbare Anlieger beschwerte sich merhfach bei der Gemeinde, dass sein Gegenüber der bestehenden gemeinschaftlichen Pflicht nicht ansatzweise nachkomme. Die Gemeinde solle den anderen mit Ordnungsmitteln anhalten. Als sich der Anlieger weiter beschwerte, weil die Gemeinde nichts mache und auch der andere Anlieger immer noch untätig blieb, änderte die Gemeinde kurzerhand die Satzung.
Die neue Fassung der Streusatzung gefiel wiederum dem Nörgler nicht, da er jetzt allein zuständig sei.
Zu Recht entschied der VGH.
“Es sei mit höherrangigem Recht vereinbar, dass die Antragsgegnerin von der ihr im Landesstraßengesetz eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, auch den Anliegern der gegenüberliegenden Straßenseite teilweise die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für einseitige Gehwege aufzuerlegen.”
zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. November 2015