Detektiv überwacht kranke Sekretärin – ist das erlaubt?

Eine Sekretärin aus Münster hatte nacheinander mehrere Krankschreibungen vorgelegt. Ihr Chef ließ sie von einem Detektiv vier Tage lang observieren. Der Detektiv fotografierte und filmte die Sekretärin unbemerkt.

Sie klagte daraufhin wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und forderte von ihrem Chef Schmerzensgeld, weil sie sich nach dem Vorfall in psychologische Behandlung begeben musste.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte fest, dass die Observation rechtswidrig war und die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung hat. Diese beträgt 1.000,00 EUR.

Mit dieser aktuellen Entscheidung hat das BAG die Überwachung von Mitarbeitern erschwert. Lediglich bei einem auf Tatsachen beruhenden, konkreten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung dürfen Arbeitgeber Detektive zur Kontrolle von Beschäftigten einsetzen.

Pressemitteilung des BAG zum Urteil v. 19.02.2015, Az. 8 AZR 1007/13