
“Deutsch als Muttersprache” in Stellenausschreibung diskriminierend?
Ein aus Russland stammender Mann bewarb sich um eine befristete Stelle als Bürohilfe. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und gab unter Fremdsprachen an, dass er fließend Deutsch spreche. Er erhielt keine Ablehnung, wurde nicht eingestellt und erfuhr später, dass ein anderer Bewerber angenommen wurde. Er sah in der Nichtberücksichtigung eine Diskriminierung wegen seiner ethnischen Herkunft und klagte auf eine Entschädigung. Das ArbG Frankfurt wies die Klage ab. Das Hess.Landesarbeitsgericht sprach dem Bewerber 2 Monatsgehälter als Entschädigung zu.
Hess. Landesarbeitsgericht vom 15.06.2015 16 Sa 1619/14
Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.