Die Kommune und das liebe Kind

Das Bundesverwaltungsgericht hat gestern entschieden, dass eine Gemeinde Eltern für einen selbst beschafften Kinderbetreuungsplatz in einer privaten Einrichtung Aufwendungsersatz von immerhin 2.200,00 EUR zahlen muss.

Der Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen setze voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt habe, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet habe.

Die beklagte Gemeinde konnte der antragstellenden Mutter erst verspätet einen gemeindlichen Kindertagesbetreuungsplatz anbieten. Für die Zwischenzeit suchten sich die Eltern einen Platz bei einer privaten Elterninitiative.

Die Entscheidung dürfte trotz der unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen für die Kinderbetreuung praktisch bundesweit gelten, da der streitige Ersatzanspruch seine Grundlage im Sozialgesetzbuch hat.

Die beklagte Gemeinde unterlag im Übrigen in allen 3 Instanzen.

In Thüringen besteht der Anspruch ab dem ersten Lebensjahr. Die Vorlaufzeit zur Anmeldung in einer Wunschkita beträgt 6 Monate.

Zur Pressemitteilung des Bundesverwaltugnsgerichts (Aktenzeichen: 5 C 35.12)