
Die Mitversicherung angestellter Rechtsanwälte und Klinikärzte in der Berufs-/ Betriebshaftpflichtversicherung ist kein Lohn
Der BFH hat mit Urteil vom 19.11.2015, Az.: VI R 74/14, entschieden, dass die Rechtsanwalts-GmbH durch den Abschluss ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung den angestellten Rechtsanwälten keinen lohnsteuerlich erheblichen Vorteil zuwendet.
Der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung diene der Abdeckung der eigenen aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtrisiken, so dass die Prämienzahlungen im eigenbetrieblichen Interesse der Rechtsanwalts-GmbH erbracht werden.
Mit Urteil vom selben Tag hat der BFH in der Sache VI R 47/14 entschieden, dass auch die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung ihres Arbeitgebers (eines Krankenhauses) nicht zu Arbeitslohn führt. Denn der mit der Betriebshaftpflichtversicherung erworbene Versicherungsschutz dient allein der Deckung des mit dem Betrieb des Krankenhauses erwachsenden Haftungsrisikos und damit dem eigenen Versicherungsschutz des Arbeitgebers.