Die Möglichkeit der Verwendung eines fiktiven Namens für einen Einzelkaufmann

Am 08.11.2012 hat das OLG München entschieden, dass die Verwendung eines fiktiven Namens für einen Einzelkaufmann nicht irreführend ist. Gemäß § 18 Abs. 2 HGB darf der Firmenname „keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen“.

Im aktuellen Fall wurde der Firmenname „E. D. e. K.“ eingetragen, welcher keinerlei Bezug zum Namen der Firmeninhaberin hatte. Das OLG München verweist darauf, dass bereits bei der Fortführung des Firmennamens beim Erwerb eines Handelsgeschäfts oder bei Änderungen im Gesellschafterbestand nicht erwartet werden kann, dass der Firmenname Aufschluss über den bürgerlichen Namen des Geschäftsinhabers gibt. Auch die Verwendung eines Namens einer (fiktiven) Person, die keinen Bezug zum Unternehmen hat, ist also möglich.

OLG München, Beschluss vom 08.11.2012 – 31 Wx 415/12