Drängeln wird teuer…

Wer beim Fahren auf der Autobahn den Sicherheitsabstand zum Vordermann nicht einhält, kann nicht einwenden, selbst „gedrängelt“ worden zu sein.

Das OLG Bamberg bestätigte ein amtsgerichtliches Urteil, nach welchem der Betroffene wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstands zu einem vorausfahrenden Fahrzeug zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt wurde. Er erhielt zudem ein Fahrverbot von einem Monat.

Der Autofahrer war auf der BAB mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h gefahren und hielt über eine Strecke von mindestens 300 m zum vorausfahrenden Fahrzeug lediglich einen Abstand von nur 16,43 m. Das ist weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Betroffene wandte ein, dass er innerhalb der Kolonne nicht gefahrlos hätte abbremsen können. Dies ließ das OLG nicht gelten. Selbst wenn ein nachfolgender Autofahrer dicht auffährt, ist der Sicherheitsabstand einzuhalten.

Lediglich eine nur ganz vorübergehende Unterschreitung des Abstandes wäre zulässig, etwa bei einem plötzlichen Abbremsen oder einem unerwarteten Spurwechsel durch den Vordermann.

Da der Richter ein solches (Fehl-) Verhalten des Vordermannes des Betroffenen aufgrund einer Videoaufzeichnung ausschließen konnte, lag keine „nur ganz vorübergehenden Unterschreitung des zulässigen Abstands“ vor.

OLG Bamberg, Beschluss vom 25.02.2015 zu Az. 3 Ss OWi 160/15