Ehegatte haftet für Schulden des anderen mit

 Auch wenn ein Ehegatte zur Finanzierung des Familienheims allein einen Kredit aufnimmt, so kann der andere Ehegatte nach einer Trennung im Innenverhältnis dafür mithaften, so BGH 25.2.15, XII ZR 160/12, FamRZ 15, 993). Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit auch in dessen Interesse aufgenommen wurde. Es ist eine stillschweigende Vereinbarung anzunehmen, insbesondere wenn dies mit Einverständnis des anderen dazu erfolgt ist, und dazu gedient hat, eine Immobilie als Miteigentum anzuschaffen oder auszubauen. Ähnlich wie im Rahmen einer tatsächlichen gesamtschuldnerischen Haftung, ist zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine andere Aufteilung rechtfertigen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Ehefrau als selbständige Apothekerin das Darlehen zur Finanzierung des im Miteigentum der Eheleute stehenden Familienwohnheims allein aufgenommen und aus steuerlichen Gründen gem. dem Zweikontenmodell in ihre Jahresabschlüsse eingestellt. Für die während der Trennungszeit erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verlangte sie hälftige Erstattung vom Ehemann. Nach dem Auszug der Frau wurde das Grundstück veräußert und nach Tilgung der durch Grundschulden gesicherten Darlehen, der Erlös hälftig geteilt.