Ehepartner verstorben: Kein Grund für einen Reiserücktritt!

Dies entschied das Amtsgericht München. Die Klägerin hatte für sich, ihren Ehemann und zwei weitere Personen eine Reise gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. In der Nacht danach verstarb völlig überraschend ihr Ehemann.

Als die Klägerin wenig später – rund 3 Wochen vor Reiseantritt – die Reise stornierte und die Stornokosten von ca. 3.500 EUR bei der Reiseversicherung geltend machte, lehnte die Versicherung ihre Eintrittspflicht ab.

Das Amtsgericht München hatte nun über die Klage gegen die Versicherung zu entscheiden und wies sie ab. Eine akute Belastungsreaktion aufgrund der Trauer um den Partner ist in der Regel keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsbedingungen und gibt keinen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten.

Die Klägerin zeigte nachvollziehbarerweise eine akute Belastungsreaktion – mithin einen psychischen Schock. Dies ist jedoch keine psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustandes. Die (schwere) Trauer ist vielmehr als ganz normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen zu sehen.“ 

Urteil des Amtsgerichts München vom 20.08.2015 Aktenzeichen 233 C 26770/14