Eigenkündigung des Arbeitnehmers auch bei geringem Lohnrückstand

Mit einer interessanten Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Hamm die fristlose Eigenkündigung eines Arbeitnehmers auch bei geringem Lohnverzug für berechtigt angesehen.Der Arbeitgeber hatte angeküdigt aufgrund eines katastrophalen Betriebsergebnisses die Vergütung für drei Monate um 10% zu kürzen.Dieser Ankündigung des Arbeitgebers hatte der Arbeitnehmer ausdrücklich widersprochen und aufgefordert die richtige vertragliche Vergütung zu zahlen.Der Arbeitgeber kürzte die Vergütung dann trotzdem.Mit der verkürzten Auszahlung setzte sich der Arbeitgeber bewußt über die Rechtsordnung hinweg.Daher konnte der Arbeitnehmer fristlos kündigen und dann sogar seine weiteren Zahlungsansprüche bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auf den Schadenersatzanspruch aus §628 Abs.2 BGB stützen.

Fazit:Mit dieser Entscheidung bleibt die Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers erhalten.

LArbG Hamm vom 25.03.2010   8 Sa 1663/09