Ein neuer Anspruch auf Hinterbliebenengeld!

Mit der am 22.07.2017 in Kraft getretenen Ergänzung des § 844 BGB um einen Abs. 3 haben nun auch Angehörige eines Getöteten Anspruch auf Ersatz ihres immateriellen Schadens (Schmerzensgeld).

Anspruchsberechtigte sind alle, die zum Getöteten zur Zeit der Verletzung in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen. Ein solches wird vermutet,wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Anlass für die Einführung dieser Regelung waren die spektakulären Massenunfälle wie der Flugzeugabsturz der German-Wings-Maschine in den französischen Alpen am 24.03.2015. Kritisiert wurde die im deutschen Recht bis dato fehlende Regelung allerding schon seit vielen Jahren.

Entschädigt werden soll aber nicht der (immaterielle) “Wert” des Lebens des Getöteten, sondern die schwere Störung des Gemütszustandes des nahen Angehörigen, seine Trauer. Für diese solle eine “angemessene” Entschädigung gezahlt werden. Bis dato wurde den Hinterbliebenen für den “seelischen Schaden” unter gewissen Voraussetzungen einen sogenannten “Schockschadenersatz” zugesprochen.