
Eine verspätete Ratenzahlung allein begründet noch keine Insolvenzanfechtung!
Regelmäßig kommt § 133 InsO zum Einsatz, wenn Insolvenzverwalter vermeintlich gläubigerbenachteiligende Zahlungen des Schuldners zurückfordern.
Hat ein Gläubiger eine Zahlung des später insolvent gewordenen Schuldners erhalten, muss er bis zu 10 Jahre bangen, dass er die Zahlung zurückerstatten muss. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner die übrigen Gläubiger benachteiligen wollte und der Zahlungsempfänger den Vorsatz des Schuldners kannte. In vielen Fällen wird diese Kenntnis bereits vermutet, nämlich wenn dem Gläubiger bekannt war, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass dessen Handlung die Gläubigergemeinschaft benachteiligt.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 30.04.2015 klargestellt, dass für eine solche Vermutung weder eine vereinbarte Ratenzahlung, noch das Nichtbegleichen einer relativ geringfügigen Forderung trotz mehrerer Mahnungen allein ausreichend sind.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Schuldner eine Forderung von rund 1.200,00 EUR erst nach mehreren Mahnungen und Einschaltung eines Inkassounternehmens in zwei Raten teilweise gezahlt. Zwischenzeitlich stellten zwei Krankenkassen Insolvenzanträge und zuletzt der Schuldner einen eigenen Insolvenzantrag.
Der sodann eingesetzte Insolvenzverwalter hat die vom Schuldner geleisteten Teilzahlungen angefochten. Vor dem Amtsgericht erhielt er noch Recht, jedoch wies das Landgericht auf die Berufung des Beklagten hin die Klage ab. Der BGH bestätigte dieses Urteil. Er führte in der Urteilsbegründung aus, dass der Gläubiger nicht bereits auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen müsse, wenn dieser eine geringfügige Verbindlichkeit erst nach mehreren Mahnungen begleicht. Dies könne die unterschiedlichsten Ursachen haben. Auch eine Ratenzahlung gehöre zu den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs.
Anders läge der Fall, wenn es Gespräche des Schuldners oder des Inkassounternehmens gegeben hätte, in denen die finanziellen Schwierigkeiten erörtert oder eine zusätzliche Stundungsbitte vorgetragen worden sei.