Einlösen von Rabattgutscheinen der Konkurrenz nicht verboten

Das Sammeln und Einlösen von Rabattgutscheinen entwickelt sich allmählich zum Volksport. Rabbate sollen Kunden ködern und stellen für viele Unternehmen vornehmlich im Einzelhandel eine neue Form der Werbung dar. Was passiert aber nun, wenn die Konkurrenz auf diesen Werbezug aufspringt und ihrerseits die Gutscheine der Konkurrenz einlöst?

Mit dieser interessanten Frage mussten sich die Karlsruher Richter befassen, nachdem die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in dieser Form der Werbung eine gezielte Behinderung der anderen erblickte.

Die Klage war in allen drei Instanzen erfolglos.

Ein unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis war nicht feststellbar. Die Empfänger von Rabattgutscheinen sind für ihre nächsten Einkäufe noch keine Kunden des werbenden Unternehmens. Der Verbraucher entscheidet letztlich selbst, wann und wo er einkauft und welchen wirtschafltichen Vorteil er nutzt. Diese weitere Chance der Verbraucher, Rabatte zu erhalten, sei keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber.

zur Pressemitteilung des Bundserichtshof zum Urteil vom 23. Juni 2016 – I ZR 137/15