
Entlastung des Geschäftsführers
Entlastung bedeutet zum einen die Billigung des Handelns der Geschäftsführung für das abgelaufene Geschäftsjahr als- im Großen und Ganzen-gesetzes-und satzungsgemäß.Die Entlastung bedarf nach § 46 Nr.5 GmbHG eines Gesellschafterbeschlusses,kann aber auch in einem anderen Beschluß konkludent enthalten sein.Oft werden von den Gesellschaftern nur vage Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer behauptet,weil etwa das Geschäftsjahr nicht so erfreulich verlief. Der Geschäftsführer, der nicht entlastet worden ist, kann durch eine sog. negative Feststellungsklage gerichtlich klären lassen, daß keine Schadenersatzansprüche gegen ihn bestehen. Er muß in der Klage allerdings die Sachverhalte( bspw. Chinageschäft) genau bezeichnen, auf die sich die Feststellung beziehen soll.
Fazit:Nach wirksamer Entlastung schläft es sich auch als Geschäftsführer ruhiger.