Will ein Arbeitnehmer Schadenersatzanspüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG ) geltend machen, so muß er unbedingt die 2-Monatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG einhalten. Die Frist beginnt mit der Kenntnisnahme von der Stellenabsage.
BAG Urteil vom 15.03.2012 – 8 AZR 160/11