
Erforderliche Notarbescheinigung bei Neufassung des Gesellschaftsvertrages
Mit Beschluss vom 14.09.2015, Az. 2 W 375/15, hat sich das Oberlandesgericht Thüringen der (umstrittenen) Rechtsaufassung angeschlossen, dass eine notarielle Bescheinigung mit der Anmeldung zum Handelsregister auch dann einzureichen ist, wenn die Neufassung der Satzung im Protokoll über die Beschlussfassung mit enthalten ist.
Eine wirtschaftliche Entscheidung für den interessierten Bürger! Diesem soll mit nur einem „Mausklick“ die Feststellung erleichtert werden, auf welcher Beschlussfassung die aufgerufene Fassung des Gesellschaftsvertrags beruht.
Hintergrund:
„Wurde die Neufassung des Gesellschaftsvertrags als Anlage zum Protokoll der Beschlussfassung mitbeurkundet, wird der Gesellschafterbeschluss mit dieser Anlage in einer Datei abgespeichert. Der Wortlaut der Neufassung wird in einer weiteren Datei gespeichert. Ist die geänderte Fassung des Gesellschaftsvertrags mit der notariellen Bescheinigung versehen, wird schon durch den Aufruf der Neufassung des Gesellschaftsvertrags ersichtlich, auf welchem Beschluss die Neufassung beruht; das vereinfacht die sichere Orientierung über die aktuelle Fassung des Gesellschaftsvertrags, die ansonsten mehrere Datei-Aufrufe erfordern würde.“