Fahrschulen dürfen nicht mit Anmeldegebühren werben

so sieht es zumindest das Landgericht Wiesbaden und bezeichnete eine entsprechende Werbung einer betroffenen Fahrschule als irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen dürfen Fahrschulen nur mit den hierfür vorgesehnen Begrifflichkeiten und der vorgegebenen Ausgestaltung des Preisaushanges werben. Die Angabe des Entgelts für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts darf nur mit dem Begriff „Grundbetrag” erfolgen. Die Verwendung dieses Begriffs ist zwingend, eine Abweichung von dem Muster ist unzulässig.

 

zum Urteil 19. Dezember 2014 – Az.: 13 O 38/14 im Volltext