
Falsche GmbH-Gesellschafterliste! Was nun?
Nur wer als Gesellschafter in der, im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt als Gesellschafter.
Was tun, wenn plötzlich (unbemerkt) ein Wechsel der Gesellschafter eingetragen wird, die Tür zur Gesellschafterversammlung zu wichtigen Beschlussfassungen zufällt, erwartete Gewinnausschüttungen auf dem Konto ausbleiben und sich möglicherweise bereits ein weiterer Dritter als zukünftiger Gesellschafter des (eigenen) Geschäftsanteils geriert?
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die falsche Gesellschafterliste.
Zentrales Problem ist, dass die Legitimationswirkung einer falschen Gesellschafterliste nicht durch den Widerspruch zur Gesellschafterliste beseitigt wird.
Darüber hinaus gibt es gerichtliche Entscheidungen, die die einstweilige Verfügung auf Zuordnung eines Widerspruches nur als Mittel „zweiter Wahl“ werten (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.08.2014, Az. 12 W 1568/14).
Für den „wahren“ Gesellschafter besteht daher noch die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung auf vorläufige Korrektur der Gesellschafterliste im Handelsregister zu erwirken – jedenfalls dann, wenn z.B. die Teilnahme an wichtigen Gesellschafterbeschlüssen gesichert werden soll.