
Fehlerhafte Anlageberatung
Das Landgericht Mühlhausen sowie das Thüringische Oberlandesgericht hatten sich kürzlich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anlageberater seinem Kunden auf Schadenersatz haftet. Der Kunde klagte auf rund 9500 Euro Schadenersatz zuzüglich seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten. Er behauptete sein Berater hätte vor Abschluß der Geldanlage prüfen müssen, ob das Geschäftsmodell der Anlagegesellschaft nach dem Kreditwesengesetz genehmigungspflichtig sei. Hierzu bestanden selbst bei der Bafin unterschiedliche Rechtsstandpunkte. Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Zwar sei ein Beratungsvertrag geschlossen worden, der Berater habe jedoch seine Beraterpflichten nicht schuldhaft verletzt, weil er keine Rechtsprüfung schulde.
Fazit: Auch ein Berater haftet nicht für alles.
Thüringisches Oberlandesgericht Az: 5 U 810/12, LG Mühlhausen 3 O 113/12