
Freie Rechtsanwaltswahl für Rechtsschutzversicherte bestätigt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ausdrücklich das Recht auf eine freie Anwaltswahl und auf Erstattung der entsprechenden Rechtsberatungskosten für Rechtsschutzversicherte bestätigt. Dies ist nicht von einer Entscheidung der Rechtschutzversicherung, ob der Fall von einem externen Rechtsvertreter oder von einem eigenen Mitarbeiter bearbeitet werden soll, abhängig.
So entschied der EuGH am 07.11.2013 im Verfahren C-422/12 („Sneller gegen DAS“). In diesem Fall hatte die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme für einen vom Kläger ausgewählten Anwalt abgelehnt. Die Rechtsschutzversicherung vertrat die Meinung, dass dieser Fall ebenso von einem hauseigenen Mitarbeiter hätte bearbeitet werden können. Hierdurch hätte die Rechtsschutzversicherung Kosten gespart.
Dies sah der EuGH jedoch anders. Wenn eine Rechtsschutzversicherung nur dann die Kosten für einen vom Versicherungsnehmer selbst gewählten Rechtsanwalt übernehmen will, wenn sie dies ausdrücklich gestattet, weil kein eigener Mitarbeiter der Versicherung dies übernehmen könne, widerspricht dies nach Auffassung des EuGH Art. 4 Abs. 1 Rechtsschutzversicherungsrichtlinie 87/344 und ist nicht zulässig.
Das Urteil des EuGH trägt damit ganz klar zu einer Stärkung der Interessen der Versicherten bei.
Sie können die Entscheidung des EuGH hier nachlesen: