
Für Schäden beim Entladen aus Tanklastwagen haftet auch dessen Kfz-Haftpflichtversicherung
Werden beim Entladen von Heizöl wegen einer Undichtigkeit des Verbindungsschlauches die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers verschmutzt ist dies nach dem Urteil des BGH vom 08.12.2015 (Az.: VI ZR 139/15) dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen.
Nach Auffassung des Gerichts sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG erfüllt, weil das Merkmal «bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs» weit auszulegen sei. Dies sei auch beim stehenden Fahrzeug gegeben, wenn das Fahrzeug in seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel entladen wird.
Im Streitfall sei maßgeblich, dass der Tankwagen im öffentlichen Verkehrsraum gestanden habe. Es handle sich daher um Gefahren, die von einem im Verkehr befindlichen Fahrzeug ausgegangen seien. Es sei allein vom Zufall abhängig gewesen, ob «nur» der Verkehrsraum, andere Verkehrsteilnehmer oder auch das Hausgrundstück beschädigt wurden.