Geschäftsführer und Kündigungsschutzgesetz

Im Geschäftsführerdienstvertrag kann vereinbart werden,dass die materiellen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes zu Gunsten des Organmitglieds gelten sollen.In einem solchen Fall kann durch Auslegung ermittelt werden, ob sich die Gesellschaft in Anlehnung an §9 KSchG gegen Abfindungszahlung vom Vertrag lösen kann.

Fazit: Für Fremdgeschäftsführer ist dies ein probates Mittel um mehr Rechtssicherheit vor einerKündigung des Dienstvertrages zu erhalten.

BGH vom 10.05.2010 -II ZR 70/09