
Geschäftsführerhaftung
Mit einer interessanten Entscheidung hat das LG Mühlhausen einer klagenden Firma einen Schadenersatzanspuch in Höhe von 24300,00 Euro gegen den beklagten Geschäftsführer zugesprochen.Die Parteien hatten einen schriftlichen Vertrag geschlossen, wonach das hergestellte technische Aggregat erst ausgeliefert werden sollte, wenn die vollständige Zahlung erfolgt ist. Der Geschäftsführer, der später insolventen GmbH, sprach beim Geschäftsführer der Klägerin vor und bat ausdrücklich um Lieferung der Maschine vor Zahlung der Schlußrechnung. Er versicherte die Zahlung und erhielt die Maschine heraus.Vier Wochen später wurde Insolvenzantrag gestellt .Das Landgericht sah hierin einen Eingehungsbetrug und verurteilte den Geschäftsführer zur persönlichen Zahlung. Das Thüringische Oberlandgericht in Jena wies die Berufung des Geschäftsführers zurück.
Fazit: Verspechungen des Geschäftsführers in der Krise der GmbH führen schnell zur persönlichen Haftung.
LG Mühlhausen 3 O 362/16 und Thür.OLG vom 17.10.2016 3 U 362/16