Gewährleistung beim gebrauchten Auto – nicht immer auf ein Jahr begrenzt!

In vielen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen ist die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels am gebrauchten Fahrzeug auf 1 Jahr, statt der üblichen 2 Jahre, begrenzt. 

Eine Reduzierung kann jedoch wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB unwirksam sein, wenn sie nicht bestimmte Schadenersatzansprüche ausnimmt. In der Folge erhält der Käufer die vollen 2 Jahre Gewährleistung. 
 
Egal ob Sie Verbraucher oder Unternehmer sind, wir überprüfen gern, ob die Gewährleistung wirksam begrenzt wurde oder werden kann.