Grenzen des Wegeunfallschutzes

Nicht jeder beliebige Weg von der Wohnung zur Arbeit unterfällt der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Grenzen des Schutzes zeigt eine aktuelle Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichtes. 

Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Wegeunfallversicherung nur dann versichert, wenn der Unfall auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. auf dem Rückweg passiert. Verlässt der Versicherte den direkten Weg, ob nun freiwillig oder ausnahmsweise, entfällt der Versicherungsschutz auf diesem Stück der Strecke. Erst nach der Rückkehr auf den direkten Weg lebt der Unfallschutz wieder auf.

Im zu entscheidenen Fall verpasste eine Pendlerin ihren eigentlichen Bahnhalt, stieg erst bei der nächsten Station aus und wollte mit dem wartenden Gegenzug zurückfahren. Hierbei verunfallte sie tödlich. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte Ansprüche der Hinterblieben ab. Zu Recht wie nach dem Sozialgericht auch die zweite Instanz bestätigte. 

Der Fall wäre nur dann anders behandelt worden, wenn der Um- bzw. Abweg unfreiwillig erfolgt wäre bspw. bei verkehrsbedingten Umleitungen oder außerplanmäßigen Nichthalten des Zuges.

zur Pressemitteilung Thüringer Landessozialgericht vom 29. Januar 2018