Guter Rutsch ist teuer?

Die spätere Klägerin befuhr im Winter eine Kreisstraße. Nach einer Linkskurve kam sie infolge von Glatteisbildung ins Schleudern und prallte gegen eine Baumgruppe. Sie erhob Klage auf Schadenersatz und begründete dies damit, dass der Kreis  seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, da er trotz des winterlichen Wetters und der Glätte im Bereich des Unfallortes nicht gestreut habe.

Die Landkreise sind prinzipiell verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Straßen sicher sind. Dazu gehört auch das Streuen im Winter. Die Frage ist nur, wann und wo dies genau notwendig ist.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte diesen Fall letztendlich zu entscheiden. In der  Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass der Verkehrssicherungspflichtige auf öffentlichen Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften nur an besonders gefährlichen Stellen streuen muss, um der Gefahr von Glatteisbildung vorzubeugen. Das sind Stellen, die von Verkehrsteilnehmern trotz erhöhter Sorgfalt und genauester Beobachtung nicht rechtzeitig als gefährlich wahrgenommen werden können.

Eine solche Stelle war nach Meinung des OLG am Unfallort nicht gegeben. Die Klägerin blieb auf ihrem Schaden sitzen.

Das Gericht begründete dies damit, dass ein umsichtiger Fahrer an der Unfallstelle bei winterlichen Temperaturen grundsätzlich mit Glätte durch Eis oder Raureif gerechnet und seine Fahrweise darauf eingestellt hätte.

Also weiterhin Vorsicht bei winterlichen Straßenverhältnissen!

OLG Hamm, Urteil vom 12.08.2016 zu Az. 11 U 121/15