
Haar- und Barterlass der Bundeswehr ist rechtmäßig
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 17.12.2013 (1 WRB 2.12, 1 WRB 3.12) entschieden, dass der so genannte Haar- und Barterlass, der die Haar- und Barttracht der Soldaten und Soldatinnen regelt, rechtmäßig ist.
Der klagende Soldat im Grundwehrdienst trug bei Dienstantritt rund 40 cm lange Haare, die offen getragen auf den Rücken fielen. Im Dienst trug er die Haare zunächst zu einen Pferdeschwanz gebunden, der bis zu den Schulterblättern über den Uniformkragen ragte. Später trug er die Haare hochgebunden. Die mehrfachen Befehle seiner Vorgesetzten, mit einer Frisur zum Dienst zu erscheinen, die den Bestimmungen des Haar und Barterlasses der Bundeswehr entspricht, befolgte er nicht. Danach ist für männliche Soldaten geregelt, dass das Haar am Kopf anliegen oder so kurz geschnitten sein muss, dass Ohren und Augen nicht bedeckt werden. Bei aufrechter Kopfhaltung darf keine Berührung des Haares mit Uniform- und Hemdkragen erfolgen. Der Kläger erhob gegen diese Befehle Beschwerde nach der Wehrberschwerdeordnung mit der Begründung dass eine Persönlichkeitsverletzung vorliege und verlangte Gleichbehandlung mit Soldatinnen, denen das Tragen längerer Haare, ggf. mit Haarnetz, erlaubt sei. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Truppengericht zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde zum BVerwG blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte der 1. Wehrdienstsenat u.a. aus, dass in der öffentlichen Wahrnehmung ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild der Bundeswehr bei der Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages im In- und Ausland traditionell verfestigt sei. Die Regelung über die längere Haartracht von Soldatinnen, stelle eine zulässige Förderung von Frauen in der Bundeswehr dar, die die strikte Regelung der Haartracht für männliche Soldaten nicht in Frage stelle.