
Haftung bei Firmenfortführung einer Rückenschule
Der Kläger klagte die Zahlung von Beraterhonorar für die Jahre 2009-2011 ein. Sein Beratervertrag war zunächst als 10 Jahresvertrag mit der Firma J geschlossen worden. Die Firma J wurde 2007 an die jetzige Beklagte verkauft. Ende 2008 änderte die jetzige Beklagte einfach die Passwörter, so dass der Kläger seine Beratungstätigkeit nicht mehr ausführen konnte. Die Beklagte wandte auf die Klage zunächst ein, sie sei nicht die richtige Beklagte, da der Kläger seinen Vertrag ja mit der Firma J geschlossen habe. Der Kläger argumentierte, das eine Firmenfortführung vorliege. Es wurden Mitarbeiter übernommen, das Betätigungsfeld “Rückenprogramm Y” sei daselbe. Im Werbeflyer wurden dieselben Bilder verwendet und die Unternehmensphilosophie sei gleich. Das überzeugte das OLG Köln. Solange der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern übernommen wird, liege eine Firmenfortführung vor. Auch ein Rechtsformwechsel ändere hieran nichts.
OLG Köln 11.04.2015 – 19 U 127/13 –
Fazit: Augen auf beim Firmenkauf. Die Rechtsscheinhaftung des § 25 Abs. 1 HGB greift schnell.