
Haftung bei wirtschaftlicher Neugründung
Bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer Vorrats-oder Mantelgesellschaft kommt eine Handelndenhaftung analog §11 Abs.2 GmbHG nur dann in Betracht, wenn die Geschäfte vor Offenlegung der wirschaftlichen Neugründung aufgenommen wurden und nicht alle Gesellschafter der Geschäftsaufnahme zugestimmt haben. Versichert der Geschäftsführer bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung wahrheitswidrig die freie Verfügbarkeit des Stammkapitals,so haftet er analog §9a GmbHG
BGH vom 12.07.11.II ZR 71/11
Fazit: Vorsicht bei wirtschaftlichen Neugründungen.Das Stammkapital sollte vorhanden sein.