
Haftung der Zuschauer eines Fußballspiels für ihr störendes Verhalten
Wirft ein Zuschauer eines Fußballspiels einen gezündeten Sprengkörper auf einen anderen Teil der Tribüne, kann er vertraglich auf Schadensersatz für eine dem Verein auferlegte Geldstrafe haften, so der BGH, Versäumnisurteil vom 22.9.2016 – VII ZR 14/16.
Der Beklagte besuchte am 9.2.2014, mit einer Dauerkarte, die ihm ein Bekannter überließ, ein Fußballspiel der Klägerin. In der zweiten Spielhälfte zündete er einen Knallkörper, der sodann detonierte und sieben Menschen verletzte. Wegen dieses Vorfalls und vier vorangegangener ähnlicher Vorfälle aus anderen Spielen der Klägerin verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußballbundes e. V. (DFB) eine Verbandsstrafe in Höhe von 50.000 EUR, die die Klägerin bezahlte. Nun verlangte sie den Ersatz der Kosten.
Der BGH hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch nach § 280 I BGB zugesprochen. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten sei ein Zuschauervertrag zustande gekommen, aus dem sich eine Rücksichtnahmepflicht des Zuschauers ergebe, den Vertragspartner gegen Verhängung von Verbandsstrafen zu schützen.