
Haftung des Tierarztes bei grobem Behandlungsfehler bejaht
Der BGH hat am 10.05.2016 (Aktenzeichen: VI ZR 247/15 Quelle: juris Logo) entschieden dass auch ein Tierarzt bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers die Beweislast für die Kausalität trägt, wie es beim Humanmedizinier bereits gängige Rechtsprechungist.
Die Klägerin, eine Pferdehalterin, hat den beklagten Tierarzt wegen fehlerhafter tierärztlicher Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch. Nachdem dieser das Tier wegen einer Verletzung am rechten hinteren Bein behandelt hatte. Der Beklagte verschloss die Wunde, nahm aber keine weiteren Untersuchungen vor. Einige Tage später wurde eine Fraktur des verletzten Beines diagnostiziert. Die Operation der Fraktur gelang nicht, das Pferd wurde noch am selben Tag getötet. Das Pferd hatte durch den Tritt eines anderen Pferdes eine Fissur des Knochens erlitten, die sich zu einer vollständigen Fraktur entwickelt hatte. Bereits das OLG hatte den Tierarzt dem Grunde nach verurteilt, der Tierhalterin Schadensersatz wegen der fehlerhaften Behandlung ihres Pferdes zu zahlen.
Der Tierarzt habe einen groben Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers begangen. Er hätte erkennen müssen, dass die Möglichkeit einer Fissur bestand und dazu weitere Untersuchungen vornehmen müssen, die die Fissur bestätigt hätten. Ob der grobe Behandlungsfehler dafür ursächlich war, dass sich das Pferd beim Aufstehen das Bein brach, blieb ungeklärt, so dass es streitentscheidend war, wer dafür die Beweislast trägt. Dies entschieden sowohl das OLG als auch der BGH zugunsten der Tierhalterin, in Anlehnung an die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze.