Hans im Glück ganz ohne Gans

Nach einer aktuellen Entscheidung Kölner Verwaltungsrichter soll die private hobbymäßige Haltung von zwei Gänsen auf einem ca. 1.000 qm großen Grundstück in einem reinen Wohngebiet unzulässig sein.

Nach Auffassung des Gerichts darf die Gemeinde eine derartige Haltung per Bescheid untersagen. Kurz gesagt: In reinen Wohngebieten darf man nur wohnen und daneben nur solche Nutzungen vornehmen, “die typischerweise mit dem Wohnen verbunden seien” und das Wohnen nicht wesentlich störten. Kleintiere dürfe man zwar durschaus halten (also nur ausnahmsweise), aber auch nur dann, wenn sie regelmäßig in Wohngebieten anzutreffen seien.

Bei Hunden, Katzen oder Kaninchen sei das der Fall, bei Gänsen hingegen nicht.

Da bislang nur die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vorliegt, bleibt die konkrete Begründung für des Haltungsverbot von zwei Gänsen im Urteil spannend. 

Mit dieser dem Baurecht entlehnten knappen Begründung hätten es also zukünftig auch Laufenten, Minischweine, Wellensittiche und Kanarienvögel als nicht heimische Singvögel in Volieren sowie das ein oder andere Schaf als natürlicher Rasenmäher schwer.

zur Pressemitteilung vom 01. Juli 2015 Aktenzeichen: 23 K 42/14zur Pressemitteilung vom 01. Juli 2015 Aktenzeichen: 23 K 42/14