Insolvenzverwalter ist sauer- 2 geplatzte Lastschrifteinzüge reichen nicht

Mit einer interessanten und rechtskräftigen Entscheidung hat das Amtsgericht Mühlhausen unlängst die Rechte von Verkäufern gestärkt. Ein Insolvenzverwalter verklagte den Verkäufer auf die Rüchzahlung von zwei Rechnungsbeträgen. Der Verkäufer hatte die zwei Beträge mittels Lastschrift eingezogen. Mangels Kontodeckung kam es jedoch nicht gleich zum Zahlungseingang. Nachdem der Verkäufer dies feststellte, zog er die Beträge nochmal und diesmal erfolgreich mittels Lastschrift ein. Unter Berufung auf § 133 Abs.1 der Insolvenzordnung hat der Insolvenzverwalter des zwischenzeitlich insolventen Käufers angefochten. Der Verkäufer habe aufgrund der 2 geplatzen Lastschriften Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Käufers gehabt. Das Amtsgericht sah hierin jedoch nur eine kurzfristige Zahlungsstockung und wies die Klage des Insolvenzverwalters ab.

AG Mühlhausen vom 07.11.2013 – 8 C 313/13 –

Fazit: Der Mut des Verkäufer wurde belohnt, er konnte seinen Kaufpreis behalten.