Insolvenzverwalter verklagt Steuerberater wegen Insolvenzverschleppung

Die beklagten Steuerberater erstellten für ihre Mandantin den Jahresabschluß. Sie stellten fest,dass ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag besteht von rund 46.000,00 Euro. Im Bilanzbericht führten sie weiter aus, daß eine Überschuldung von “rein bilanzieller” Natur vorliegt. Eine Fortführung des Unternehmens sei deswegen aber nicht gefährdet, da über rund 48.000,00 Euro Rangrücktrittserklärungen vorliegen und die GmbH über viele Stammkunden verfüge. Diesen an und für sich herkömmlichen Sachverhalt nutzte der Insolvenzverwalter für eine Schadenersatzklage gegen die Steuerberatungsgesellschaft. Die Auskünfte der Steuerberater bei Übergabe des erstellten Jahresabschlusses seien falsch gewesen. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätte die Gesellschaft eine Überschuldensbilanz erstellen lassen und die insolvenzrechtliche Überschuldung erkannt und sofortig einen Eröffnungsantrag gestellt. Der BGH hat das Urteil des OLG aufgehoben und zurückverwiesen mit dem Hinweis, dass eine Beweisaufnahme durchzuführen sei.

Fazit: Die Steuerberater müssen auf der Hut sein. In vielen Grenzfällen, sollte wohl künftig eine konkrete Prüfung der Überschuldung angeraten werden.

BGH Urteil vom 06.06.2013 – IX ZR 204/12