Interessant für Vermieter-Mieterhöhung gemäß § 558 Abs.1 BGB

Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung auf die ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen.Zwar sind einige Formalien zu beachten, jedoch kann bis zu 20 Prozent Anpassung verlangt werden.Dabei ist auch keine Modernisierung nötig.Der Vermieter muss nur nachweisen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnlage und Ausstattung der Wohnung über der aktuell vereinbarten Miete liegt.Diese Vorschrift ist etwas versteckt und wird daher nicht so häufig angewendet.Aber gerade wenn der Vermieter Investitionen in den Bestand plant, kann eine solche Vorgehensweise Sinn machen.

Fazit: Auch hier gilt der Grundsatz, wer nicht wagt, der nicht gewinnt.