Ist die Weigerung des Mehrheitsgesellschafters der GmbH Gewinne auszuschütten ein Austrittsgrund?

Nach herrschender Meinung ist ein Austrittsgrund nur als äußerstes Mittel zulässig. Weigert sich also die Mehrheit der GmbH Gesellschafter Gewinne der GmbH an die Gesellschafter auszuschütten, so ist vor einem Austritt eine Anfechtungsklage gegen den  Gewinnausschüttungsbeschluß als milderes Mittel zu erheben.

OLG München, DB 1990, 473

Fazit: Erst separat die Gesellschafterrechte auf Gewinnausschüttung wahrnehmen.