Kasko muss regulieren, wenn Fahrzeug beim Räderwechsel vom Wagenheber kippt

Bald steht wieder der Räderwechsel an. Glück im Unglück hatte ein Mann, dessen Fahrzeug beim Versuch ein klemmendes Rad zu lösen, vom Wagenheber kippte. Denn das Fahrzeug war vollkaskoversichert.

Zwar wollte der Versicherer zunächst nicht regulieren, da seiner Meinung nach kein Unfall, sondern ein nicht versicherter Betriebsschaden vorläge.

Richtigerweise werteten die Gerichte jedoch das Geschehen als Unfall im Sinne der Bedingungen, da bei dem Schadeneintritt auf das Auto „von außen“ eingewirkt wurde. Maßgeblich ist nicht die Unfallursache, sondern auf das Schadenereignis abzustellen.

Die gerichtlichen Aktenzeichen waren beim LG Augsburg: 12 O 3509/13 und beim OLG München: 14 U 1328/14.