Kein Arbeitsunfall bei privat organisierter Team-Weihnachtsfeier!

Die Klägerin, war als Fachassistentin in einem Jobcenter beschäftigt, dass sich in drei Bereiche und insgesamt 22 Teams untergliederte. Die Beschäftigten des Teams der Klägerin veranstalteten am 16.12.2008 außerhalb der Arbeitszeit von 15.00 bis 19.00 Uhr eine Weihnachtsfeier nur für ihr Team in einem Bowlingcenter auf eigene Kosten. Die Klägerin verletzte sich bei dem Sturz über eine Stufe. Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte die Feststellung des Sturzes als Arbeitsunfall ab, weil es sich nicht um eine betriebliche Weihnachtsfeier gehandelt habe, bei der gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Das Sozialgericht hob diesen ablehnenden Bescheid auf, während das Landessozialgericht diese Entscheidung kassierte und die Klage abwies. Dieses Urteil wurde vom BSG bestätigt. Die Versicherung während der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung setze voraus, dass diese durch die Betriebsleitung oder im Einvernehmen mit dieser als deren eigene Veranstaltung durchgeführt wird. Veranstalten Beschäftigte aus eigenem Antrieb eine Feier, stehe diese nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung, auch dann nicht, wenn die Betriebsleitung davon Kenntnis habe. Weitere Voraussetzung ist, dass die Teilnahme allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen stehe.  

BSG Urteil vom 26.06.2014, B 2 U 7/13 R