Kein Arbeitsunfall II (Kopierpause)

Erstaunlich ist, welche Ansprüche von Versicherten gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht werden. Vielfach erfolgt die Ablehnung zu Unrecht, aber andere Fälle sorgen eher für Kopfschütteln oder Unläubigkeit.

Ein anscheinend nicht ganz einsichtsfähiger Verletzter wollte die Meinung der zuständigen Berufsgenossenschaft wohl nicht so recht akzeptieren. Als der Betroffene auf seinen Widerspruch hin kein Gehör fand, suchte man sein Seelenheil bei Gericht. Doch die Richter mochten dem Ansinnen des Klägers nicht recht folgen und wiesen den Anspruch mittels Gerichtsbescheid ab. Letztere Entscheidungsform ist für Eingeweihte der klare Hinweis darauf, dass hier ein eigentlich sinnloses Verfahren stattfand, denn die hinter der Entscheidung stehende Rechtslage ist insoweit klar.

Doch was war geschehen:

Der Mitinhaber oder der Mitarbeiter eine Firma – das wird aus der Pressemitteilung nicht ganz klar – war zum Kopieren abgestellt. Da auch der beste Kopierer nach einiger Zeit seine Verschnaufpause braucht, bevor mit dem nächsten Kopiervorgang begonnen werden kann, nutzte diesen ärgerlichen Umstand der Dürstende aus. Man macht, was jeder andere gute Mitarbeiter auch macht und holt sich aus dem griffbereit daneben stehenden Kühlschrank schnell noch eine Flasche alkoholfreie Weizenkaltschale. Doch in all der Eile und Hektik schäumte die geöffnete Flasche auch noch auf, weshalb der Durstige die Flasche blitzartig zum Mund führte und sich bei dieser unsachten Heranführweise am Oberkiefer mehrere Zahnspitzen abbrach. Was macht nun der arme Tor, der nach zahnärztlicher Behandlung feststellen musste, dass auch Zahnärzte nicht kostenfrei arbeiten. Genau, man versucht die Kostenerstattung bei der gesetzlichen Unfallversicherung, denn der Unfall geschah ja am Kopierer.

Nun ist aber nicht jeder Unfall, der mehr oder weniger zufällig bei oder an der der Arbeit passiert, auch versichert. 

Das Sozialgericht Dresden hielt dem Wunschdenken des Klägers daher folgendes entgegen:

“Die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause am Kopiergerät ist grundsätzlich nicht unfallversichert. Die Nahrungsaufnahme ist ein menschliches Grundbedürfnis und tritt regelmäßig hinter betriebliche Belange zurück. Es handelte sich um eine sogenannte eigenwirtschaftliche Verrichtung, mit der der Kläger seine versicherte Tätigkeit unterbrochen hatte. Hiervon liegt auch keine Ausnahme vor, weil die Kopiertätigkeit nicht geeignet war, abweichend vom normalen Trink- und Essverhalten des Klägers ein besonderes Durst- oder Hungergefühl hervorzurufen.”

Diese Rechtslage ist insoweit “ausgekaut”, denn schon der Kantinenunfall ist nicht versichert.

zur Pressemitteilung des SG Dresden: Gerichtsbescheid vom 01.10.2013 S 5 U 113/13