
Kein Nutzungausfallersatz bei defektem Fernsehkabelanschluss
So entschied jedenfalls das Amtsgericht München (Urteil vom 24.10.2017 – 283 C 12006/17).
Was war geschehen?
Der Kläger hatte mit der Beklagten einen Vertrag über die Bereitstellung Kabelanschlusses. Seit dem 13.02.2017 war kein Fernsehempfang über die Beklagte mehr möglich. Die Beklagte nutzte das “OPAL-Netz” der Telekom, welches von dieser abgeschaltet wurde und nicht weiter betrieben wird. Der Kläger verlangte nunmehr 1.600,00 EUR Nutzungsausfall. Er vertrat die Auffassung, dass die Beklagte – entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Nutzungsausfall im Falle eines Internetanschlusses – auch im Falle des allein streitgegenständlichen Fernsehanschlusses zur Zahlung von Schadenersatz wegen Nutzungsausfalls verpflichtet sei, welcher mit 50,00 € je Tag anzusetzen sei. Bei 32 Tagen seien das insgesamt 1.600,00 €. Ein anderweitiger Fernsehempfang sei erst ab dem 17.03.2017 möglich gewesen.
Das Amtsgericht München sah keinen Anspruch auf Schadensersatz aus Nutzungsausfall. Entschädigung für Nutzungsausfall sei lediglich dann zu gewähren, wenn es um den Entzug von Lebensgütern geht, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. Anders als der Komplettausfall eines Internetanschlusses wirke sich der Ausfall eines reinen Fernsehkabelanschlusses als solcher nicht signifikant auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung aus. Bei einem Fernsehkabelanschluss handele es sich um ein reines Konsumgut, wohingegen sich das Internet zunehmend als zentrales Kommunikationsmedium darstelle. Ein wirtschaftlicher Schaden sei nicht ersichtlich.